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Verantwortlich für den Inhalt:
Thomas Seehuber in 63110 Rodgau

Persönlichkeitsrecht:
Dieser Blog wird immer wenn dies möglich und sinnvoll ist auf die Nennung von Namen verzichten. Viele Mitmenschen nehmen an diesem gesellschaftlichen Prozess teil und jeder unterliegt anderen Zwängen. Eine andere Meinung, Einstellung oder Aufgabe in dieser Problematik rechtfertigen für mich noch nicht diese Personen mit Namen zu nennen. Mir geht es um Zusammenhänge und Funktionen im Zusammenhang und nicht Ihre Persönlichkeit. Zum Beispiel sehe ich keinen Sinn darin, die Namen usw. der Expertenkommission zu nennen, sicherlich finde ich die Auswahl gelinde Merkwürdig, trotzdem sind diese Personen sicherlich Kompetent und engagiert. Ganz anders sieht dies bei Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens aus, es macht keinen Sinn einen Finanzminister nicht beim Namen zu nennen, wenn er öffentlich Aussagen macht. Ich bitte Sie dieses auch bei Ihren Kommentaren zu beachten, da es sonst passieren kann, dass ich sie nicht freigeben werde.
Sollten Sie in irgendeiner Form Ihre Persönlichkeitsrechte verletzt sehen, benachrichtigen Sie mich bitte, damit  ich die betreffenden Passagen abändern bzw. löschen kann.


3. Wer sich im Wirtschaftsleben betätigt, setzt sich in erheblichem Umfang der Kritik an seinen Leistungen aus (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1994 – I ZR 216/92 – AfP 1995, 404, 407 f. – Dubioses Geschäftsgebaren – und BGHZ 138, 311, 320 m.w.N.). Zu einer solchen Kritik gehört auch die Namensnennung. Die Öffentlichkeit hat in solchen Fällen ein legitimes Interesse daran zu erfahren, um wen es geht und die Presse könnte durch eine anonymisierte Berichterstattung ihre meinungsbildenden Aufgaben nicht erfüllen. Insoweit drückt sich die Sozialbindung des Individuums in Beschränkungen seines Persönlichkeitsschutzes aus. Denn dieser darf nicht dazu führen, Bereiche des Gemeinschaftslebens von öffentlicher Kritik und Kommunikation allein deshalb auszusperren, weil damit beteiligte Personen gegen ihren Willen ins Licht der Öffentlichkeit geraten (vgl. BGH vom 20. Januar 1981 – VI ZR 163/79).